Beschlussvorlage der Verwaltung - 2022/30/127

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn beschließt die Verordnung über die Erhebung von Parkgebühren in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Parkgebührenverordnung).

 

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Sachverhalt

Durch die verpflichtende Anwendung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes zum 01.01.2023 macht sich eine Anpassung der Parkgebühren erforderlich.

Die Stadt hat für „unternehmerische Tätigkeiten“ eine Umsatzsteuer abzuführen. Die Bewirtschaftung von Parkflächen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine solche unternehmerische Tätigkeit darstellen. Hierbei ist zwischen abgrenzbaren Parkflächen und straßenbegleitenden Parkflächen zu unterscheiden.

Die Parkgebührenverordnung wurde entsprechend der in der Anlage aufgeführten Gebührensätze angepasst. Die umsatzsteuerbaren Parkflächen werden in der Verordnung separat ausgewiesen.

Bei der Neuberechnung war zu berücksichtigen, dass Centbeträge aufgrund der anfallenden Kleingeldmengen und der begrenzten Kapazität der Auffangbehältnisse im Automaten möglichst vermieden werden. Die Anhäufung von Kleingeldmengen in den Automaten könnte durch engmaschige Entleerungsaufträge vermieden werden, jedoch würde dies in der Folge mindestens zu einer Verdopplung der Aufwendungen im Produktsachkonto (54600.5629) führen. Zudem entstehen durch den steigenden Durchlauf des Kleingeldes zusätzliche Aufwendungen im Bereich der Wartungen und Ersatzteillieferungen, da das Geldfach zusätzlich beansprucht wird.

Weiterhin war bei der Kalkulation die Teilbarkeit der zu entrichtenden Parkgebühren im Verhältnis der jeweiligen Tarifstruktur zu bedenken, um auch hier die Bildung von Centbeträgen zu vermeiden.

Das Angebot der mobilen Bezahlung, sowie der Zahlung der Parkgebühren per EC Karte bleibt bestehen. Das Entrichten der Gebühr per Barzahlung soll weiterhin zur Verfügung gestellt werden, sich jedoch aufgrund der vorbenannten technischen Einschränkungen, zu erwartenden Kostensteigerungen sowie zur Vereinfachung des Bezahlvorganges für den Kunden, auf runde Beträge beschränken.

Die hierfür erforderlichen Softwareanpassungen müssen extern erfolgen. Es wird mit einem Umsetzungszeitraum von ca. 12 Wochen gerechnet.

Hinweis:

Die Vorgaben des § 2b des Umsatzsteuergesetzes sieht weiterhin grundsätzlich die Ausweisung der Steuer auf den Parkscheinen vor, so dass sich auch ohne die Anpassung der Gebühren eine Softwareänderung am Automaten erforderlich macht.

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Finanz. Auswirkung

Ja

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