Beschlussvorlage der Verwaltung - 2020/60/028

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn beschließt:

 

1) die Umbennung des bisher als „Neuaufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10“ geführten Verfahrens in „4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10“. Dies erfolgt aus Anraten des Landkreises um spätere Verwechslungen mit der unwirksamen (alten) Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 zu vermeiden.

 

2) Die Stadtvertreterversammlung hat die während der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden vorgebrachten Anregungen zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 mit folgendem Ergebnis geprüft:

siehe Anlage.

Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

3) Der Bürgermeister wird beauftragt, den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den Bürgern, die Anregungen vorgebracht haben, das Abwägungsergebnis mitzuteilen.

 

4) Die Stadtvertreterversammlung beschließt die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn für das Wohngebiet "Holmblick" gemäß § 10 BauGB als Satzung. Die örtlichen Bauvorschriften werden gemäß § 86 LBauO M-V als Satzung beschlossen. Die Begründung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 wird gebilligt.

 

Anlagen: 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Planzeichnung und Begründung), Abwägung – Bearbeitungsstand 20.03.2020

 

 

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Sachverhalt

Die Stadtvertreterversammlung hat am 16.05.2019 die Neuaufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 beschlossen.

Aufgrund eines Hinweises durch den Landkreis Rostock erfolgt die Umbennenung in 4. Änderung.

Dies ist erforderlich um spätere Verwechslungen mit der unwirksamen (alten) Satzung über die 2. Änderung zu vermeiden.

Die Regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Ferienwohnungen werden auf die neue Rechtsgrundlage der Baunutzungsverordnung  in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 abgestellt. Aus städtebaulichen Gründen hat man sich für eine ausnahmsweise Zulässigkeit von Ferienwohnungen im Plangebiet entschieden. Darüber hinaus bestehen folgende weitere Planungsziele:

Der Plangeltungsbereich ist in der Ursprungsplanung insgesamt in 12 Wohnbaufelder aufgeteilt. Für die Baufelder 1, 3 und 11 wurde eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festgesetzt. Für alle anderen Baufelder gilt eine GRZ von 0,4. Dies sollte im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplanes vereinheitlicht werden, sodass für alle Baufelder die GRZ 0,4 festgesetzt wird. Dies ist insbesondere deshalb erforderlich, weil eine (sonst übliche) zulässige Überschreitung der GRZ für Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze und Zufahrten gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO um 50 % der GRZ in der Ursprungsplanung ausgeschlossen worden ist.

 

Zudem soll geregelt werden, dass innerhalb der Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Hausgarten" Nebengebäude, die ausschließlich der Gartennutzung dienen, mit einer maximalen Größe bis 10 m² zulässig und nicht bei der Berechnung der GRZ zu berücksichtigen sind. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass in der Ursprungsplanung sehr große Grünflächen ausgewiesen und den privaten Grundstücken zugeordnet worden sind. Weiterhin soll aus diesem Grund die im Nordwesten festgesetzte Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Schutzgrün" entsprechend der tatsächlichen Nutzung in eine Grünfläche "Hausgarten" umgewidmet werden.

 

Auf dem Grundstück Grömitzer Ring 1 ist vorgesehen, ein zusätzliches kleines Gebäude innerhalb des festgesetzten Allgemeinen Wohngebietes zu errichten, das der familiären Pflege dienen soll. Dafür bedarf es einer Erweiterung der Baugrenze in südöstliche Richtung.

 

Der erarbeitete Entwurf wurde nach Beschlussfassung der Stadtvertretung an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zwecks Einholung der Stellungnahmen versendet und öffentlich ausgelegt wurde. Bei der öffentlichen Auslegung wurden von vielen Bürgern Stellungnahmen abgegeben. Die betroffenen Behörden stimmen der Planung grundsätzlich zu.

Alle Stellungnahmen wurden einer sehr intensiven Abwägung unterzogen.

 

Nach dem Abwägungs- und Satzungsbeschluss wird die 4. Änderung des B-Planes Nr. 10 durch Bekanntmachung rechtswirksam.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen?  X Ja   Nein

 

 

 

 Finanzierung:

 

 

Gesamtkosten der
Maßnahme

 (Beschaffungs-Folgekosten)

Jährliche Folgekosten / Folgelasten

 Eigenanteil
(i.d.R. = Kreditbedarf)

Objektbezogene
Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)

Einmalige oder jährliche laufende Haushalts-belastung
(Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten)

 

 

 Veranschlagung 2019               nein                    ja,  mit 5.712,00 €       Produktkonto 51102.56255000

 

   X  Im Ergebnisplan               im Finanzplan

 

 

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