Beschlussvorlage der Verwaltung - 18/10/162
Grunddaten
- Betreff:
-
Betrauung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn an die städtische Tourismusgesellschaft mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Bürgermeister
- Bearbeiter:
- Dirk Lahser
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung Kühlungsborn
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Entscheidung
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18.10.2018
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Beschlussvorschlag
1. Die Stadtvertretung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn betraut die ………………..GmbH i.G. mit Wirkung vom 01. Januar 2019 mit der Erbringung von Dienstleistungen, die von allgemeinen wirtschaftlichen Interessen sind, im Wege eines öffentlichen Auftrags (Betrauungsakt). Die Abfassung des öffentlichen Auftrags (Betrauungsakt) ist als Anlage dieser Beschlussvorlage beigefügt.
2. Der Bürgermeister ist ermächgtig, den Betrauungsakt als Verwaltungsakt an die ……………. GmbH i.G. bekanntzugeben.
3. Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn beauftragt den Bürgermeister in der Gesellschafterversammlung der ……………. GmbH i.G. auf die Fassung eines Weisungsbeschlusses an die Geschäftsführung zur Umsetzung des Betrauungsaktes gemäß der Anlage hinzuwirken.
4. Der Bürgermeister ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der kommunalen Betrauung, insbesondere ihrer Anlagen, Anpassungen und Veränderungen, die keine Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung darstellen sowie Anpassungen an zwingende Vorgaben des europäischen oder nationalen Rechts vorzunehmen. Dies betrifft auch Anpassungen, die evtl. aufgrund steuerlicher Prüfung erforderlich werden. Gleiches gilt für etwaige redaktionelle Ergänzungen, die aufgrund kommunalaufsichtlicher Weisungen oder Empfehlungen des Notariates erforderlich würden. Der Bürgermeister wird mittels eines regelmäßigen Berichtswesens die Mitglieder der Stadtvertreterversammlung darüber informieren.
Sachverhalt
1. Ausgangslage:
Landkreise und Kommunen sind im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zur Schaffung der für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen berechtigt. Hierzu gehört auch die Tourismusförderung. Im Gesellschaftsvertrag wurde die ………… GmbH i.G. von der Gesellschafterin zur Wahrnehmung von Aufgaben, die direkt oder indirekt geeignet sind, den Tourismus zu fördern, beauftragt. Zur kommunalen Daseinsvorsorge gehört auch die kommunale Wirtschaftsförderung, die ebenfalls das Tourismusmarketing der Kommune im Einzugsgebiet beinhaltet.
Alleinige Gesellschafterin der …………. GmbH i.G. ist Stadt Ostseebad Kühlungsborn. Die ………… GmbH i.G. soll für die Übernahmen der oben beschriebenen Aufgaben einen Zuschuss erhalten.
2. Sachverhalt:
Die ………… GmbH i.G. erhält jährlich Zuschüsse, insbesondere aus der Kur- und Fremdenverkehrsabgabe, durch ihre Gesellschafterin. Da diese durch das EU-Beihilferecht als Beihilfen definiert werden, wurde für die Gesellschafterin ein Betrauungsakt ausgearbeitet.
Die rechtliche Beurteilung ergibt folgendes:
Nach Art. 107 ff. AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen unzulässig. Hierbei ist es unerheblich in welcher Form die Begünstigungen gegenüber bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen erfolgen. Das EU-Beihilferecht geht in diesem Moment davon aus, dass der Wettbewerb verfälscht wird oder droht, verfälscht zu werden und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.
Zweck des gemeinschaftsrechtlichen Beihilfeverbots ist es, zu verhindern, dass der Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten durch von den staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht wird.
Die Finanzierung der …………. GmbH i.G. durch die Stadt Ostseebad Kühlungsborn wäre dann beihilferechtskonform, wenn die Gewährung eines Zuschusses bereits tatbestandlich keine Beihilfe darstellen würde. Oder aber wenn die Bereitstellung dieser Mittel zwar alle Tatbestandsmerkmale des Beihilfebegriffs erfüllen würde, jedoch aufgrund des Eingreifens von Ausnahmetatbeständen von der Verpflichtung zur Notifizierung und Genehmigung durch die Europäische Kommission nach Art. 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt wäre. Die Europäische Union hat festgelegt, dass Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichem Interesse (DAWI) „betraut“ sind, von der Notifizierungspflicht (Anzeige- und Genehmigungspflicht) freigestellt werden (sog. Freistellungsbeschluss).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Gewährung eines jährlichen Zuschusses an die ………… GmbH i.G. eine Maßnahme darstellt, die Grundsätzlich als Beihilfe im Sinne von Art. 106 ff. AEUV qualifiziert werden kann. Insbesondere kann bei der gebotenen vorsichtigen Auslegung des Behilfebegriffs nicht ausgeschlossen werden, dass die …………. GmbH i.G. auch wirtschaftliche Tätigkeiten im beihilferechtlichen Sinne ausübt und damit den beihilferechtlichen Vorschriften unterliegt.
Die von der ………….. GmbH i.G. zu erbirngenden Leistungen stellen freiwillge kommunale Aufgaben der „kommunalen Daseinsvorsorge“ dar. Aufgrund der kommunalen Definitionshoheit für den Begriff der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, können diese Tätigkeiten zugleich auch Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse mit einem spezifischen Gemeinwohlbezug im Sinne des Europäischen Behilferechts definiert werden. Sowohl die EU-Kommission, als auch die Europäischen Gerichte haben erkannt, dass bestimmte Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge defizitär sein können. Daher wurden bestimmte Regelungen entwickelt, die dazu führen, dass solche Zahlungen als unzulässig gewertet werden können. Dies setzt voraus, dass ein Betrauungsakt besteht.
Der Betrauungsakt muss u.a. Art und Umfang der übertragenen Daseinsvorsorgeaufgaben definieren (=öffenticher Auftrag) und die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen (=jährlicher Gesellschafterbeitrag) festlegen. Darüber hinaus sind Regelungen hinsichtlich der Kostenrechnung (getrenntes Rechnungssystem) sowie für den Fall einer Überkompensation (=Gesellschafter hat insgesamt höhere Gesellschafterbeiträge an die Gesellschaft gezahlt als diese für DAWI-Aufgaben ausgegeben hat) vorzunehmen.
Mit diesem Betrauungsakt werden die im Gesellschaftsvertrag bereits definierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die in diesem Zusammenhang von der …………. GmbH i.G. übernommenen Aufgaben nochmals bestätigt und unter Beachtung der europarechtlichen Vorgaben konretisiert.
Der Betrauungsakt ist von der Stadtvertretung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn zu beschließen und der …………. GmbH i.G. im Rahmen eines Verwaltungsaktes bekannt zu geben. Im nächsten Schritt sind von der Geschäftsführung alle im Zusammenhang mit dem Betrauungsakt formulierten Regularien bei der künftigen Geschäftstätigkeit einzuhalten (z.B. Implementierung einer Trennungsrechnung, Nachweis der Überkompensation, Berichtspflichten, etc.).
3. Finanzielle Auswirkungen:
Der Betrauungakt alleinstehend hat keine finaziellen Auswirkungen, jedoch werden die an die Gesellschaft zu zahlenden Zuschüsse legitimiert. Dadurch wird die Gefahr einer etwaigen Rückzahlung nach einer Prüfung durch die EU-Kommission minimiert.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen? Nein
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Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaf- | Jährliche Folgekos- | Eigenanteil | Objektbezogene | Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung |
€ | € | € | € | € |
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Veranschlagung 2018 nein ja, mit € Produktkonto
Im Ergebnisplan im Finanzplan
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