04.03.2020 - 6 Abwägungs- und Satzungsbeschluss zur 4. Änderun...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Fricke erläutert die Beschlussvorlage. Bereits Anfang 2019 wurde, nachdem die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 für unwirksam erklärt wurde, ein neuer Aufstellungsbeschluss gefasst. Die Stadt Kühlungsborn hat bereits  einem „Grundsatzbeschluss zur Regelung der Zulässigkeit von Ferienwohnungen in Wohngebieten“ im Dezember 2013 beschlossen. Damit hat die Stadt das gesamtstädtische Ziel zum Ausdruck gebracht, in welcher Form für welche (B-Plan-)Gebiete eine Regelung zu den Ferienwohnungen erfolgen soll. Der Grundsatzbeschluss dient dazu, „als Willenserklärung der Stadt“ die planungsrechtliche Grundlage zur Zulässigkeit von Ferienwohnungen vor dem Hintergrund der o.g. Gerichtsurteile verbindlich zu regeln. Mit dem Grundsatzbeschluss wird in den Punkten 1 bis 4 die allgemeine Zielstellung der Stadt zur Entwicklung von Ferienwohnungen in den Wohngebieten definiert.

Durch die Neuregelung des § 13a Baunutzungsverordnung wird der Stadt nunmehr rechtlich die Möglichkeit eröffnet, ihre Zielsetzung grundsätzlich auch im Rahmen der bestehenden allgemeinen und reinen Wohngebiete umzusetzen. In diesem Zusammenhang legt die Stadt fest, dass gemäß § 13a BauNVO Räume, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), bei einer baulichen untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung als Betriebe des Beherbergungsgewerbes in den allgemeinen Wohngebieten nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO oder als kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes in den reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. Von einer Zulassung von Ferienwohnungen als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2, insbesondere für Gebäude, wurde abgesehen, da die Stadt gerade keine ganzen Gebäude für Ferienwohnungen im Holmblick zulassen will. Ob die in den reinen und allgemeinen Wohngebieten zugelassenen Ferienwohnungen die Anforderungen des § 15 BauNVO erfüllen können, ist im Rahmen von Einzelvorhaben nach § 15 BauNVO im Verwaltungsverfahren zu prüfen.

Auch auf der Grundlage der bisherigen Festsetzungen handelte es sich bei den im Plangebiet befindlichen reinen und allgemeinen Wohngebieten nicht um solche, die ausschließlich dem Wohnen gedient hätten, so dass erstmals weitere Nutzungen zugelassen würden. Bereits im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes wurden die ausnahmsweise zulässigen Arten der Nutzung nach § 3 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 3 BauNVO geregelt. In reinen Wohngebieten wurden Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes dienen, und sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke ausnahmsweise zugelassen. In den allgemeinen Wohngebieten sind Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke als allgemein sowie mit der 1. Änderung sonstige nicht störende Gewerbebetriebe als ausnahmsweise zulässig bestimmt worden. Es besteht also aus Sicht der Stadt Kühlungsborn kein Anspruch auf eine besondere Wohnruhe, wie sie z.B. in Wohngebieten anzunehmen sein könnte, in denen keine Ausnahmen zulässig wären.

Es handelt sich nicht um die Legalisierung von bestehenden Ferienwohnungen. Es sind lediglich Ausnahmen zulässig, die jeweils über den Landkreis Rostock beantragt werden müssen.

 

Herr Just wirf die Frage auf, welche Kosten auf die Stadt voraussichtlich zukommen, wenn der B-Plan erneut beklagt wird, was mit hoher Wahrscheinlichkeit der Fall sein wird. Weiterhin wird angefragt, ob ein Rechtsgutachten eingeholt wurde.

Frau Westphal teilt mit, dass Rechtsberatung eingeholt wurde. Die Stadt versucht das Verfahren so sicher wie möglich zu gestalten, aber es ist letztlich nie 100 % Sicherheit gegeben, ob eine Planung vor Gericht stand hält. Die vom Gericht für unwirksam erklärte Änderung, war im Vorfeld mit gewissen Risiken behaftet, was aber immer auch so kommuniziert wurde.

 

 

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Beschluss:

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn beschließt:

 

1) die Umbenennung des bisher als „Neuaufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10“ geführten Verfahrens in „4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10“. Dies erfolgt aus Anraten des Landkreises um spätere Verwechslungen mit der unwirksamen (alten) Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 zu vermeiden.

 

2) Die Stadtvertreterversammlung hat die während der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden vorgebrachten Anregungen zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 mit folgendem Ergebnis geprüft:

siehe Anlage.

Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

3) Der Bürgermeister wird beauftragt, den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den Bürgern, die Anregungen vorgebracht haben, das Abwägungsergebnis mitzuteilen.

 

4) Die Stadtvertreterversammlung beschließt die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn für das Wohngebiet "Holmblick" gemäß § 10 BauGB als Satzung. Die örtlichen Bauvorschriften werden gemäß § 86 LBauO M-V als Satzung beschlossen. Die Begründung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 wird gebilligt.

 

Anlagen: 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Planzeichnung und Begründung), Abwägung – Bearbeitungsstand 25.02.2020

 

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Abstimmungsergebnis:

8

Ja-Stimmen

 

2

Nein-Stimmen

 

0

Enthaltungen

 

 

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