06.09.2017 - 4 Informationen der Verwaltung

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Wortprotokoll

Die Verwaltung informiert über:

-          Bauleitplanung Nachbargemeinden B-Plan Nr. 10 der Gemeinde Wittenbeck für den Strandbereich und 2. Änderung F-Plan der Gemeinde Wittenbeck: Es erfolgt eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund eines Bekanntmachungsfehlers. Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat bereits eine Stellungnahme abgegeben. Hierüber wurde in der vorherigen Ausschussrunde bereits informiert.

-          Baumaßnahme Poststr.: Die Bauarbeiten befinden sich nicht mehr ganz im Zeitplan. Bei der Verlegung der Trinkwasser- und Gasleitungen kommt es zu unerwarteten Schwierigkeiten.

-          Ferienwohnungen: Seit dem 13.05.2017 ist die geänderte BauNVO in Kraft. Da es verschiedene Rechtsauffassungen hinsichtlich der Rückwirkung des neu eingeführten § 13a gibt, erfolgte eine Anfrage an das Ministerium um Klarheit über die Thematik zu erhalten.

Der Landkreis Rostock verneint eine Rückwirkung des § 13 a BauNVO. Diese Sichtweise ist den Gemeinden des Landkreises Rostock über die jeweiligen örtlichen Bauämter im Rahmen einer gemeinsamen Beratung mitgeteilt worden. Bis eine Antwort vom Ministerium vorliegt,  wird sofern ein Antrag auf Nutzungsänderung einer Dauerwohnung in eine Ferienwohnung bei der Stadt Ostseebad Kühlungsborn eingeht, gemäß der Auffassung des Landkreises Rostock bearbeitet. Bei der Bearbeitung und Prüfung gilt im jeweiligen Bebauungsplan der Rechtsstand von vor der Einführung des § 13a BauNVO.

-          Das Ministerium hat mitgeteilt, dass es das Material für die Dünenzäune zur Verfügung stellen würde, wenn die Stadt sich bereit erklärt diese aufzustellen und zu reparieren.

 

Die Ausschussmitglieder erteilten Herrn Dr. Volkmann einstimmig Rederecht zum Thema Ferienwohungen:

Herr Dr. Volkmann bekräftigt die von der Stadt an das Ministerium gestellte Anfrage zur Beantwortung der Frage der Rückwirkung des § 13a BauNVO. Das Ministerium wird sich vor Einführung des Muster-Einführungserlasses den die Fachkommission Städtebau der Länderbauministerkonferenz gegenwärtig erarbeitet höchstwahrscheinlich nicht äußern. Mit Einführung des § 13a ist nicht dargestellt worden, was in M-V Rechtsauffassung war – Ferienwohnen als Unterform des Wohnen. Die Klarstellung betrifft die nicht störenden Gewerbebetriebe und (kleinen) Betrieben des Beherbergungsgewerbe. In Hinblick auf den Änderungsbedarf bei den Bauleitplänen ist zu sagen, dass die geänderte BauNVO weder den Bestand an vorhandenen Ferienwohnungen sichert, noch ausschließt, dass Ferienwohnungen dort entstehen können, wo man sie eigentlich nicht haben will. Alle Bauleitpläne müssen überprüft werden. Im Zuge der Überprüfung der Bauleitpläne und Änderung hat eine Bestandserfassung zu erfolgen.

 

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