Beschlussvorlage der Verwaltung - 2021/10/124

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn beschließt die Zulässigkeit des durch die Fraktionen CDU, UWG, SPD, LINKE und HGV/Ziesig beantragten Vertreterbegehrens zur Durchführung eines Bürgerentscheids.

 

Die eingebrachte Frage lautet:

 

„Soll die Stadt Ostseebad Kühlungsborn zur Erhaltung und denkmalgeschützten Sanierung der Villa Baltic, des historischen Vorplatzes und zur Herstellung der öffentlichen Zugänglichkeit der Villa Baltic einen Teil des Baufeldes der ehemaligen Schwimmhalle (B-Plan Nr. 16) zur Errichtung eines Hotels mit Gastronomie, Einzelhandel und einem Veranstaltungsaal zum vollen Verkehrswert veräußern?“

 

Der Bürgerentscheid findet am 05.12.2021 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt. Hierzu sind durch die Stadtverwaltung zwei Wahllokale einzurichten.

 

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Sachverhalt

Mit Datum vom 07.09.2021 wurde durch die Fraktionen CDU, UWG, SPD, LINKE und HGV/Ziesig eine gemeinsame Beschlussvorlage zur Durchführung eines Bürgerentscheids eingereicht. Hierbei handelt es sich um ein Vertreterbegehren gemäß § 20 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V. Über die Zulässigkeit dieses Vertreterbegehrens und den Zeitpunkt des Bürgerentscheids entscheidet die Stadtvertretung gemäß § 20 Abs. 5 KV M-V i.V.m. § 15 Abs. 1, § 16 KV-DVO im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde. Als Zeitpunkt für den Bürgerentscheid wurde in der Beschlussvorlage der 05.12.2021 bestimmt.

 

Anmerkungen der Verwaltung:

Die eingebrachte Frage „Soll die Stadt Ostseebad Kühlungsborn zur Erhaltung und denkmalgeschützten Sanierung der Villa Baltic, des historischen Vorplatzes und zur Herstellung der öffentlichen Zugänglichkeit der Villa Baltic einen Teil des Baufeldes der ehemaligen Schwimmhalle (B-Plan Nr. 16) zur Errichtung eines Hotels mit Gastronomie, Einzelhandel und einem Veranstaltungsaal zum vollen Verkehrswert veräußern?“ ist mit JA oder mit NEIN zu beantworten. Zudem ist die Fragestellung hinreichend bestimmt, sodass die Voraussetzungen hinsichtlich der Fragestellung erfüllt sind.

 

Der Kostendeckungsvorschlag wurde mit ca. 3.000.000 EURO angegeben. Die Deckungslücke könnte laut Antrag beispielsweise durch Steuererhöhungen ausgeglichen werden. Die Kostenangabe von 3.000.000 EURO erscheint realistisch, sodass die Voraussetzungen des Kostendeckungsvorschlags gemäß § 14 Abs. 3 KV-DVO erfüllt sein könnten.

 

Der vorgeschlagene Zeitpunkt 05.12.2021 ermöglicht der Verwaltung eine ordnungsgemäße Vorbereitung des Bürgerentscheids. Darüber hinaus steht bis dahin ausreichend Zeit zur Verfügung, um die Stimmberechtigten über die Sachlage umfänglich zu informieren.

 

Fazit der Verwaltung:

Die Fragestellung ist eindeutig und mit JA oder mit NEIN zu beantworten. Einer Zulässigkeit der Fragestellung steht nichts entgegen. Der Kostendeckungsvorschlag erscheint realistisch, wodurch die Zulässigkeit gegeben sein dürfte. Der bestimmte Zeitpunkt des Bürgerentscheids ist ebenfalls in Ordnung.

 

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Finanz. Auswirkung

Ja

 

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