Beschlussvorlage der Verwaltung - 2021/60/019
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 9 "Kägsdorfer Landweg"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Maja Kolakowski
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss
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Vorberatung
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03.02.2021
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Geplant
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Stadtvertretung Kühlungsborn
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Entscheidung
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25.02.2021
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Sachverhalt
Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat am 24.04.2014 beschlossen, die 1. Änderung für den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 9 „Kägsdorfer Landweg“ aufzustellen. Zur Sicherung der Bauleitplanung hat die Stadtvertreterversammlung in Ihrer Sitzung am 12.04.2018, die Satzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 9 „Kägsdorfer Landweg“ beschlossen. Die Satzung über die Veränderungssperre wurde am 19.04.2018 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Ostseebad Kühlungsborn bekannt gemacht. Die Veränderungssperre trat nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Da das Aufstellungsverfahren der 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 9 noch nicht abgeschlossen war, wurde am 02.04.2020 die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 9 „Kägsdorfer Landweg“ beschlossen. Hierin wurde geregelt, dass die Geltungsdauer der Veränderungssperre um 1 Jahr vom 20.04.2020 an verlängert wird.Gemäß § 17 Abs. 2 BauGB kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern, wenn besondere Umstände es erfordern. Es handelt sich um ein Planverfahren mit besonderem Schwierigkeitsgrad und Umfang der den Verfahrensablauf erheblich beeinflusst und erschwert. Im Stadtgebiet Ostseebad Kühlungsborn ist es erforderlich eine Vielzahl von Bebauungsplänen anzupassen und bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen die Vereinbarkeit von Ferienwohnungen im Bestand mit Dauerwohnungen rechtlich verbindlich und abschließend entsprechend der aktuellen Rechtsprechung und entsprechend den Grundsatzbeschlüssen der Stadtvertreterversammlung zu regeln. Für die Erarbeitung sämtlicher Entwurfs- und Auslegungsbeschlüsse, einschließlich der 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 9 ist eine intensive und umfangreiche Bestandsaufnahme unter Klärung der rechtlichen Voraussetzungen und Festsetzungsmöglichkeiten erforderlich. Die Änderung der BauNVO und des BauGB müssen ebenfalls Berücksichtigung finden. Aus vorgenannten Gründen wird die Veränderungssperre mit dieser 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 9 gemäß § 17 Abs. 2 BauGB um ein weiteres Jahr verlängert.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen? Ja X Nein
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| Finanzierung: |
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Gesamtkosten der (Beschaffungs-Folgekosten) | Jährliche Folgekosten / Folgelasten | Eigenanteil | Objektbezogene | Einmalige oder jährliche laufende Haushalts-belastung |
€ | € | € | € | € |
Veranschlagung 2020 nein ja, mit € Produktkonto
Im Ergebnisplan im Finanzplan |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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124,4 kB
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