Beschlussvorlage der Verwaltung - 2020/10/150
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gem. § 44 Abs. 4 KV M-V
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Bürgermeister
- Bearbeiter:
- Dirk Lahser
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung Kühlungsborn
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Entscheidung
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10.12.2020
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Beschlussvorschlag
Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn beschließt:
1. Die in der Anlage aufgefühten Spenden in Höhe von 3.625,00 EURO werden angenommen.
2. Sodann werden die Spenden im Rahmen der Mildtätigkeit „ Mildtätige Zwecke - § 53 Abgabgabenordnung“ an Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, in Form eines Einkaufsgutscheins für Lebensmittel von in Kühlungsborn ansässigen Lebensmittelhändler ausgereicht.
3. Der besondere Grund ist in diesem Fall die Corona-Pandemie. Empfänger der Spende (Einkaufsgutschein für Lebensmittel) ist derjenige, der erstmalig in diesem Jahr (2020) einen Antrag auf Wohngeld gestellt und in diesem Zusammenhang auch Leistungen nach dem Wohngeldgesetz bezieht oder bezogen hat.
Sachverhalt
Im Frühjahr des Jahres 2020 startete die Stadt Ostseebad Kühlungsborn einen Spendenaufruf. Die eingesammelten Spenden sollten den Menschen und Familien in Kühlungsborn zu Gute kommen, die plötzlich und unverschuldet in eine Notsituation geraten sind. Sei es, dass das Geld nicht für die am dringendsten benötigten Lebensmittel reicht oder jemand sein Kind aus einem wichtigen Grund (Betreuung) von A nach B transportieren muss und als Alleinerziehender kein Geld dafür hat.
Dieser Spendenaufruf ist unter dem Tatbestand des „Mildtätigen Zwecks - § 53 Abgabenordnung“ zu subsummieren. Dabei liegt der Fokus der Hilfe bzw. hier in der Verteilung der Spenden ausschließlich und unmittelbar auf der Unterstützung bedürftiger Personen. Bedürftig sind Personen, die wegen ihres geistigen, seelischen oder körperlichen Zustands oder ihrer wirtschaftlichen Lage der Hilfe bedürfen.
Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen.
Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von EUR 100 bis 1.000 trifft der Hauptausschuss (vgl. § 5 Abs. 7 Hauptsatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn). Die Entscheidung über die Annahme von Zuwendungen, die über den Betrag von EUR 1.000 hinausgehen, trifft die Stadtvertretung.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen? Ja
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| Finanzierung |
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Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaf- | Jährliche Folgekos- | Eigenanteil | Objektbezogene | Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung |
€ | € | € | € | € |
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Veranschlagung 2020 nein ja, mit € Produktkonto
Im Ergebnisplan im Finanzplan
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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34,5 kB
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