Beschlussvorlage der Verwaltung - 2020/60/006
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 Wohngebiet "Kühlungsblick"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Maja Kolakowski
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss
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Vorberatung
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04.03.2020
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Geplant
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Stadtvertretung Kühlungsborn
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Entscheidung
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15.04.2020
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Beschlussvorschlag
Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.9 Wohngebiet „Kühlungsblick“ in Kühlungsborn. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Sachverhalt
Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat in Ihrer Sitzung am 24.04.2014 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 Wohngebiet „Kühlungsblick“ beschlossen. Zur Sicherung der Bauleitplanung hat die Stadtvertreterversammlung in Ihrer Sitzung am 12.04.2018, die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 beschlossen. Die Satzung über die Veränderungssperre wurde am 19.04.2018 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Ostseebad Kühlungsborn bekannt gemacht. Die Veränderungssperre tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Da das Aufstellungsverfahren der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 noch nicht abgeschlossen ist, soll die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 beschlossen werden. Mit dieser Änderung wird die Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 BauGB um ein Jahr verlängert.
Desweiteren werden die Planungsziele wie folgt ergänzt/präzisiert:
Die geplante Zulässigkeit von Ferienwohnungen in einem untergeordneten Maße soll nicht für Geschosswohnungsbauten gelten, da diese zur Deckung des Bedarfs an Dauerwohnungen dringend benötigt werden. Außerdem ist eine Überprüfung der Grünflächenausweisung geplant, die voraussichtlich eine Reduzierung zur Folge hat.
Weiterhin ist die Neuformulierung des Pkt. 3 der textlichen Festsetzung geplant:
3. Nebenanlagen
Die Errichtung von Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung (§ 14 Abs.1 BauNVO), einschließlich der Kleintierhaltung sind unzulässig.
Bisher ist die Ausnutzbarkeit und Anordnungsmöglichkeit von Nebenanlagen auf den meisten Grundstücken im Plangebiet durch die derzeitige Festsetzung sehr erschwert und soll gelockert werden.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen? Ja X Nein
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| Finanzierung: |
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Gesamtkosten der (Beschaffungs-Folgekosten) | Jährliche Folgekosten / Folgelasten | Eigenanteil | Objektbezogene | Einmalige oder jährliche laufende Haushalts-belastung |
€ | € | € | € | € |
Veranschlagung 2020 nein ja, mit € Produktkonto
Im Ergebnisplan im Finanzplan |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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70,3 kB
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