Informationsvorlage - 19/87/114

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt: Die Betriebsleitung hat gemäß § 31 EigVO MV (Eigenbetriebsverordnung Mecklenburg - Vorpommern) den Betriebsausschuss mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen schriftlich zu unterrichten (Zwischenbericht).

 

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Anlagen

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