Beschlussvorlage der Verwaltung - 18/20/113
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn zur Kostenbeteiligung an den Lernmitteln
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Dirk Lahser
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
28.08.2018
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtvertretung Kühlungsborn
|
Entscheidung
|
|
|
27.09.2018
|
Sachverhalt
Innerhalb des Landes Mecklenburg - Vorpommern besteht an öffentlichen Schulen entsprechend dem Landesrecht Lernmittelfreiheit. Durch § 54 Abs. 2 S. 3 SchulG M-V werden jedoch Ausnahmen von der Lernmittelfreiheit definiert, für die aufgrund § 69 Nr. 2 SchulG M-V i. V. m. der Grenzbetragsverordnung vom 11. Juli 1996 Kostenbeiträge je Schüler erhoben werden. Von den Sorgeberechtigten der Schüler/Schülerinnen bzw. von den volljährigen Schülern/Schülerinnen, die an der Grundschule und dem Schulzentrum (in Trägerschaft der Stadt Ostseebad Kühlungsborn) unterrichtet werden, wird nach jetziger Praxis ein Schulkostenbeitrag pro Kind und Schuljahr in Höhe von EUR 30,00 erhoben.
Der Schulkostenbeitrag wurde in bar in den Schulen von den Lehrern eingesammelt. Dies verursachte einen enormen Aufwand in den Schulsekretarien und eine vermehrte Abwicklung von Barzahlungen in den Schulen, die nunmehr eingestellt wird.
Aufgrund der gewachsenen Schülerzahlen und einer notwendigen Transparenz der Lernmittelbeteiligung wird das Verfahren zum Schuljahr 2018 / 2019 in der Verwaltung umgestellt. Die Kostenbeiträge werden zentral über Verwaltungsakte (Bescheide) an die Sorgeberechtigten erhoben. Somit ist eine transparente Darstellung im Haushalt gewährleistet und auch das Forderungsmanagement wird entsprechend korrekt über die Stadtkasse abgewickelt.
Der Höchstbetrag (DM 60 / EUR 30,68) wird über Bescheid zum Schuljahresbeginn festgesetzt. Die Grundschule und das Schulzentrum können pauschal im jeweiligen Haushaltsjahr vorab die notwendigen Materialien beschaffen.
Eine teilweise Refinanzierung durch die Beteiligung der Sorgeberechtigten an den Kosten ist notwendig. Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung und aufgrund der Tatsache, dass die Kostenpauschale eine kostendeckende Finanzierung darstellt, wird der Höchtsbetrag festgesetzt.
Eine Abstufungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Grenzebtragsverordnung M-V wurde geprüft und wird nicht in Anspruch genommen. Eine Beschaffung der Lernmittel pro Schuljahr erfolgt für alle Schüler/Schülerinnen in gleicher Höhe. Zudem steht ein notwendiger Verwaltungsaufwand für die Prüfung der Voraussetzung für eine Abstufung (Anzahl der Kinder je Familie) in keinem Verhältnis zur ggf. möglichen Ersparnis.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen?Ja
|
| Finanzierung |
|
|
Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaf- | Jährliche Folgekos- | Eigenanteil | Objektbezogene
Ca. 34.000 | Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung |
€ | € | € | € | € |
|
|
|
|
|
Veranschlagung 2018 nein ja, mit € Produktkonto
Im Ergebnisplan im Finanzplan
|
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
47,6 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
6,3 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
243,5 kB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
259,9 kB
|