Beschlussvorlage der Verwaltung - 18/60/010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1. Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung „Erweiterung Ost-Teil“.

 

Die Anlagen sind Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

 

Durch Beschluss am 16.12. 2004 hat die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Erweiterung Ost-Teil“  beschlossen. Die Satzung wurde am 17.02.2005 bekanntgemacht und trat am darauffolgenden Tag in Kraft. Der räumliche Geltungsbereich ist in der Planzeichnung Anlage 2 durch eine Umgrenzungslinie dargestellt.  

Seit 1992 erfolgt die Sanierung der zentralen Bereiche des Ostseebades Kühlungsborn im Rahmen der Städtebauförderungsprogramme von Bund und Land unter Einsatz von Komplementärmitteln aus dem städtischen Haushalt. Nach 25 Jahren Stadtsanierung ist festzustellen, dass der Einsatz der  Städtebauförderungsmittel von Bund, Land und Kommune deutliche Wirkung erzielt hat.

In großen Teilen  des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes wurden die wesentlichen Sanierungs-  ziele erreicht und städtebauliche Missstände und bauliche Mängel beseitigt. Zentrale Bereiche wurden deshalb bereits 2010 und 2012 aus der Sanierung entlassen.

Nach erfolgter Umgestaltung des Lindenparks soll nun auch das „Erweiterungsgebiet Ost-Teil“ entlassen werden. Die Straßen um den Park wurden saniert, die Gebäudesubstanz ist im Wesentlichen in einem substanziell und stadtgestalterisch sehr guten Zustand.  Der Lindenpark wurde 2013 bis 2015 unter Berücksichtigung historischer Bezüge und durch Erhalt des Baumbestandes umgestaltet. Weiterhin wurden die Wege erneuert, historische Pflanzstrukturen angelegt, Bänke aufgestellt sowie ein Brunnen errichtet.

Gemäß § 162 BauGB ist eine Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist, die Sanierung sich als undurchführbar erweist, die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 BauGB für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist. Sind die Aufhebungsvoraussetzungen nur für einen Teil des durch Sanierungssatzung förmlich festgelegten Sanierungsgebietes gegeben, so ist die Satzung lediglich für diesen Teil aufzuheben.

Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich. 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen?   Nein

Die Maßnahme hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den Kernhaushalt der Stadt Ostseebad Kühlungsborn. Die eingenommenen Ausgleichsbeträge gemäß § 154 BauGB werden als Einnahmen dem Städtischen Sondervermögen zugeführt und vorwiegend für die Neugestaltung des Baltic-Parks 1. BA im verbliebenen Sanierungsgebiet „Erweiterung West-Teil und Straße des Friedens“ verausgabt.

 

 

 

Finanzierung

 

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaf-
fungs-Folgekosten)

Jährliche Folgekos-
ten/lasten

Eigenanteil
(i.d.R. = Kreditbedarf)

Objektbezogene
Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)

Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung
(Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten)

 

 

 

 

 

 

Veranschlagung 2018                nein                    ja,  mit €                   Produktkonto

 

     Im Ergebnisplan               im Finanzplan

 

 

 

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Anlagen

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