Beschlussvorlage der Zählgemeinschaft SPD / Bündnis 90-Grüne - 17/SPD-Grün/083

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn beschließt:

Der Aufstellungsbeschluss vom 20.04.17 zur Änderung zum B-Plan 50 wird aufgehoben. Der Aufstellungsbeschluss ist zu überarbeiten und den Gremien erneut zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

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Sachverhalt

Der erfolgte Aufstellungsbeschluss ging von einer unzutreffenden Rechtgrundlage aus. Die beabsichtige Änderung des B-Planes sollte in einem „vereinfachtes Verfahren“ erfolgen. Für ein „vereinfachtes Verfahren“ nach § 13 BauGB fehlen jedoch grundsätzlich die Voraussetzungen, denn die beabsichtigten Planungen sehen Eingriffe in mehrfach gesetzlich geschützte Flächen wie Biotop, Wald und andere Schutzgüter (WRRL, etc.) vor.

 

Es gibt für dieses Gebiet wie bekannt den VE-Plan Nr. 9. Auch dieser ist wie ein B-Plan Teil der Bauleitplanung. In diesem ist die Fläche als "Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" bzw. Ausgleichsmaßnahme für die Versiegelung des Wohngebiets Kägsdorfer Landweg festgesetzt. Es wurde außerdem festgelegt, dass "der gesamte nördliche Teil ... vor Beeinträchtigungen geschützt bleibt."

 

Der §13 BauGB erlaubt ein vereinfachtes Verfahren aber nur, wenn "durch Änderungen oder Ergänzungen eines Bauleitplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt oder durch Aufstellung eines Bebauungsplanes in einem Gebiet nach §34 (Anmerk. hier ist ein beplantes Gebiet vorhanden, also fällt §34 ohnehin weg) der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird."

 

Schon hieran scheitert die Anwendung, denn die bisher als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesenen Flächen sollen nun Bauland, Sondergebiet Einzelhandel werden. Zudem: es kann auch dann nur der §13 (1) angewendet werden, wenn laut Satz 1. "die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung... nicht vorbereitet oder begründet wird und 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in §1 Abs. 6 Nr. 7 genannten Schutzgüter (Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege) bestehen.

 

Letztlich: Abs. 3: "Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Information verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung... abgesehen. Bei der Beteiligung (der betroffenen Öffentlichkeit) ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird." In allen Diskussionen haben die Befürworter des Vorhabens immer betont, wir seien alle keine Experten. Daher wird ja der B-Plan aufgestellt, in dessen Zuge alle Experten hinsichtlich Umwelt-, Tier- und Wasserschutz sowie Auswirkungen auf Verkehr, Emissionen und Einzelhandel beteiligt werden und ihre Stellungnahmen abgaben. Dies sei das richtige Vorgehen, weil nur dies die Grundlage einer verlässlichen und vertrauensvollen Politik darstellt. Daher ist auch aus politischen Gründen und mit den Argumenten der Befürworter des B-Plans Nr. 50 das vereinfachte Verfahren abzulehnen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen?  Ja / Nein

 

 

 

Finanzierung

 

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaf-
fungs-Folgekosten)

Jährliche Folgekos-
ten/lasten

Eigenanteil
(i.d.R. = Kreditbedarf)

Objektbezogene
Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)

Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung
(Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten)

 

 

 

 

 

 

Veranschlagung 2017                nein                    ja,  mit €                   Produktkonto

 

     Im Ergebnisplan               im Finanzplan

 

 

 

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Anlagen

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