Beschlussvorlage der Verwaltung - 16/60/040

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss der Stadt Ostseebad Kühlungsborn beschließt die Aufstellung eines Lärmaktionsplans gemäß § 47d Bundes-Immissonsschutzgesetz (BImSchG).

 

 

 

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Sachverhalt

Nach § 47d des Bundes-Immisionsschutzgesetzes (BImSchG) haben die Gemeinden Lärmaktions-pläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden.

Die Grundlage von Lärmaktionsplänen bilden Lärmkarten, die gemäß § 47c BImSchG erstellt werden.

Lärmkarten fassen zusammen, welche Lärmquellen es in dem betrachteten Gebiet gibt, welche Lärmbelastungen von ihnen ausgehen und wieviele Menschen davon betroffen sind und machen damit die Lärmprobleme sichtbar.

Durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V (LUNG) wurden Lärmkarten erstellt. Gemäß der EG-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) sind alle Hauptverkehrsstraßen mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen zu kartieren. Für die Stadt Ostseebad Kühlungsborn befindet sich die Lärmkarte in der Anlage zu dieser Beschlussvorlage.

Auf der Basis der Lärmkarte ist die Stadt Ostseebad Kühlungsborn nach § 47a BImSchG in der Pflicht einen Lärmaktionsplan aufzustellen. Für die amtsfreie Gemeinde Kühlungsborn wurden zwei Verkehrsvarianten gerechnet: Variante 1: Alle Abschnitte des Landesstraßennetzes mit einem Verkehrsaufkommen über 3 Mio. Kfz/Jahr und Variante 2: Gesamtes Landesstraßennetz L12.

 

Im Lärmaktionsplan sind geeignete Maßnahmen zur Geräuschminderung (u.a. Routenumlegung von Verkehrsströmen, lärmarme Straßenoberflächen, Fahrbahneinengungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen bis hin zur Verkehrs- und Stadtentwicklungsplanung) zu prüfen, deren Umsetzung zu bewerten und bei Realisierbarkeit festzuschreiben. Bei allen Aktivitäten soll die Öffentlichkeit mit eingebunden werden. Über die Aufstellung des Lärmaktionsplans erfolgt eine Unterrichtung der Öffentlichkeit. Der Öffentlichkeit wird die Möglichkeit eröffnet Vorschläge für den Lärmaktionsplan einzubringen und somit an der Ausarbeitung des Lärmaktionsplans effektiv mitzuwirken. Der Lärmaktionsplan sollte bereits bis 01.02.2016 aufgestellt sein.  Daher wird noch im Mai ein Entwurf des Lärmaktionsplans öffentlich bekannt gemacht. 

 

Lärmaktionspläne sind bei bedeutsamen Entwicklungen, ansonsten alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen?                            Ja

 

 

 

Finanzierung

 

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaf-
fungs-Folgekosten)

Jährliche Folgekos-
ten/lasten

Eigenanteil
(i.d.R. = Kreditbedarf)

Objektbezogene
Einnahmen (Zuschüsse/Beiträge)

Einmalige oder jährliche laufende Haushalts-belastung
(Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten)

4.600,00

 

 

 

 

 

 

Veranschlagung 2016                nein                    ja,  mit €                   Produktkonto 51102.56255000

 

     Im Ergebnisplan               im Finanzplan

 

 

 

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Anlagen

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