Beschlussvorlage der Verwaltung - 2025/30/112
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderung der Strandsatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage der Verwaltung
- Federführend:
- Bürgeramt
- Bearbeiter:
- Stefanie Zielinski
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Stadtvertretung Kühlungsborn
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Entscheidung
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16.10.2025
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Sachverhalt
Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen ist mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ergänzt durch das nationale Luftverkehrsrecht abschließend geregelt.
Ein Fernpilot (m/w/d) benötigt von der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, in Form einer Sondernutzungserlaubnis, die Zustimmung zum Starten und Landen des unbemannten Luftfahrzeuges auf dem Badestrand. Darüber hinaus sind die Bestimmungen für das geographische Gebiet „Badestrand“ zu beachten. Sofern er diese nicht einhalten kann, kann er bei der zuständigen Luftfahrtbehörde einen begründeten, kostenpflichtigen Antrag gemäß § 21i LuftVO stellen.
Gemäß § 63 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Landesbehörde für die ihr übertragenen Aufgaben. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 16c LuftVG führen die Länder die Aufgabe der Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geographischen Gebieten, die nach Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegt wurden, im Auftrage des Bundes aus. Eine Ordnungswidrigkeit mit einem unbemannten Luftfahrzeug kann nach dem LuftVG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Daraus folgt, dass die in der Strandsatzung § 10 Abs. 5 erfolgten Regelungen in Bezug auf das Betreiben von Drohnen vollständig entfernt werden und stattdessen separat geregelt werden.
Es lautet nunmehr:
(1) Der Betrieb regelt sich nach Durchführungsverordnung (EU 2019/947) in Verbindung mit § 21 h Abs. 3 derzeit Nr. 8 Luftverkehrs-Verordnung.
Drohnen und unbemannte und motorisierte Fluggeräte zu betreiben bedarf der Genehmigung durch die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde nach § 21i LuftVO.
(2) Ungeachtet dessen, bedarf es einer Erlaubnis der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde solche Flugkörper am Strand zu starten und zu landen.
§ 12 Abs. 1 Nr. 7 der Strandsatzung Kühlungsborns ist diesbezüglich ebenfalls anzupassen.
Finanz. Auswirkung
Ja / Nein
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Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs- und Folgekosten) |
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Jährliche Folgekosten |
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Eigenanteil |
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Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse / Beiträge) |
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Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung |
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Veranschlagung im Haushaltsplan |
Nein / Ja, mit € |
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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285,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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194,3 kB
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