Beschlussvorlage der Verwaltung - 2024/60/140

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertreterversammlung beschließt

1. die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 „Achterstieg II“ der Stadt Ostseebad Kühlungsborn gemäß § 2 und 8 i.V.m. § 13 BauGB

2. Das Planungsziel besteht in einer Änderung der textlichen Festsetzung 4.1 (Fassung 1. Änderung). Demnach sollen zukünftig freistehende unbeheizte Gewächshäuser die ausschließlich dem Anbau von Gemüse o.ä. dienen und nicht zum Aufenthalt von Personen sowie als Abstellraum genutzt werden dürfen, bis zu Grundfläche von max. 16m² zulässig sein. Für alle weiteren Nebengebäude bleibt die Festsetzung bestehen, dass diese nicht freistehend errichtet werden dürfen. Die Errichtung der Gewächshäuser kann auch außerhalb der Baugrenzen nicht aber innerhalb der festgesetzten Grünflächen oder im Vorgarten erfolgen. Da der Boden nur marginal verändert wird und keine Versiegelung erfolgt, werden die Flächen bei der Berechnung der GRZ nicht miteinbezogen.

3. Gebietsabgrenzung: Das Plangebiet umfasst den gesamten Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 33 für das Wohngebiet "Achterstieg II" in Kühlungsborn Ost. Siehe Anlage.

4. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

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Sachverhalt

An die Verwaltung wurden Anfragen zur Errichtung von Gewächshäusern zur Eigenversorgung mit Gemüse aus dem Wohngebiet „Achterstieg II“ herangetragen.

Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 33 Pkt. 4.1 sind freistehende Nebenanlagen unzulässig. Mit dieser Festsetzung sollte vermieden werden, dass eine „Zersiedlung“ des Baugebietes mit Garagen, Carports und Schuppen und sonstigen Nebenanlagen erfolgt.

Aus Sicht der Stadt Ostseebad Kühlungsborn sollte diese Einschränkung für privat genutzte Gewächshäuser aufgehoben werden, da von diesen Anlagen, die an allen Seiten und am Dach mit Glas oder Folie abgedeckt sind, nicht dieselbe Wirkung wie von den Garagen, Carports und Schuppen ausgeht.

Das Planungsziel besteht in einer Änderung der textlichen Festsetzung 4.1 (Fassung 1. Änderung). Demnach sollen zukünftig freistehende unbeheizte Gewächshäuser die ausschließlich dem Anbau von Gemüse o.ä. dienen und nicht zum Aufenthalt von Personen sowie als Abstellraum genutzt werden dürfen, bis zu Grundfläche von max. 16m² zulässig sein. Für alle weiteren Nebengebäude bleibt die Festsetzung bestehen, dass diese nicht freistehend errichtet werden dürfen. Die Errichtung der Gewächshäuser kann auch außerhalb der Baugrenzen nicht aber innerhalb der festgesetzten Grünflächen oder aber im Vorgarten erfolgen. Da der Boden nur marginal verändert wird und keine Versiegelung erfolgt, werden die Flächen bei der Berechnung der GRZ nicht miteinbezogen.

 

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Finanz. Auswirkung

Ja

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs- und Folgekosten)

Jährliche Folgekosten

Eigenanteil

Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse / Beiträge)

Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung
(Mittelabfluss, Kapitaldienst, Folgelasten ohne kalkulatorische Kosten)

Veranschlagung im Haushaltsplan 2025

Nein / Ja, mit ca. 6000 €

  • Produktkonto 51102.5625000

 

 

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Anlagen

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